Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Fakten, die insbesondere Schulanfänger betreffen, sich aber auch auf die Arbeit im dritten und vierten Schuljahr sowie den Übergang zu den weiterführenden Schulen beziehen.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier auf der Seite des Schulministeriums.

Vorziehung des Einschulungsalters

Vorschulische Sprachstandserhebung (ehemals “Delfin 4”)

Aufhebung der Schulbezirke/Kommunale Klassenrichtzahl

Schulfähigkeit

Lernstudio

Versetzung als Regelfall

Englisch ab Klasse 1

Vorziehung des Einschulungsalters

Die früher gängige Stichtagsregelung ” 30. Juni” entfällt.

Seit dem Schuljahr 2011/12 ist der  30. September Stichtag. Vorzeitige Einschulungen können auf Antrag der Eltern wie bisher durchgeführt werden.

Vorschulische Sprachstandserhebung (ehemals “Delfin 4”)

Zwei Jahre vor der Einschulung führt das Schulamt Gütersloh in Kooperation mit den örtlichen Schulen eine Sprachstandserhebung durch, die dazu dienen soll, Kinder mit Sprachförderbedarf zu ermitteln. Diesen Kindern soll die Möglichkeit geboten werden, ihre Sprachkenntnisse und -fertigkeiten bis zur Einschulung soweit auszubauen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Schule möglich ist.

In der Vergangenheit wurden alle Vierjährigen mit dem recht umstrittenen Verfahren “Delfin 4” getestet.

Da in den Kindergärten, Kindertageseinrichtungen und Familienzentren seit einiger Zeit von separater Sprachförderung auf alltagsintegrierte Sprachförderung umgestellt wurde, ist das Verfahren “Delfin 4” hinfällig.

Aktuell werden nur noch der Sprachstand derjenigen Kinder ermittelt, die bis zur Einschulung keinen Kindergarten besucht haben.

Aufhebung der Schulbezirke/Kommunale Klassenrichtzahl
Bereits seit dem Schuljahr 2008/09  gibt es in NRW keine Schulbezirksgrenzen mehr. Eltern können ihr Kind an der Grundschule ihrer Wahl anmelden. Jedes Kind hat Anspruch auf Besuch der wohnortnächsten Schule.

Einschränkungen: Der Schulträger kann die Zügigkeit der Schulen begrenzen, um eine gleichmäßige Auslastung aller Schulen vor Ort zu gewährleisten. Bei einem Anmeldeüberhang muss die Schule nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien ermitteln, welche Kinder aufgenommen bzw. abgelehnt werden müssen. Kriterien sind beispielsweise die Schulweglänge, Geschwisterkinder, die bereits die Schule besuchen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen etc. Weiterhin kommt zum Schuljahr 2014/15 die “Kommunale Klassenrichtzahl” zum Tragen, das heißt der Schulträger ist per Gesetz gebunden, wie viele erste Klassen er einrichten darf. Dazu werden alle in einer Kommune angemeldeten Schulanfänger zusammengezählt und durch 24 geteilt. Daraus ergibt sich die Zahl der insgesamt erlaubten ersten Klassen.

Schulfähigkeit
Schulpflichtige Kinder können nur noch aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Schulleitern/Der Schulleiter entscheidet auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Verhaltens-/Erziehungsdefizite sind kein Grund für eine Zurückstellung und müssen durch Fördermaßnahmen in der Schule aufgefangen werden. Zudem machen Zurückstellungen kaum noch Sinn, da Frühfördermaßnahmen nach Zurückstellung kaum noch von den entsprechenden Trägern übernommen werden. Faktisch bedeutet eine Zurückstellung in der Regel somit, dass das Kind ohne zusätzliche Förderung in der Kindertageseinrichtung verbleibt. Das scheint nur in Ausnahmefällen sinnvoll zu sein. Erfolgt eine Zurückstellung aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, können allerdings in Einzelfällen auch entsprechende Fördermaßnahmen fortgesetzt werden.

Lernstudio

Alle Kinder haben ein Recht auf individuelle Förderung. Insbesondere werden aber auch Kinder gefördert, die Unterstützung benötigen, um im Unterricht erfolgreich mitarbeiten zu können. Diese Förderung kann innerhalb oder außerhalb des normalen Unterrichts geschehen bzw. parallel zum Unterricht. Wird ein Kind für Fördermaßnahmen aus dem laufenden Unterricht herausgezogen, sollte dies mit Zustimmung der Eltern geschehen, sofern es einen relevanten Umfang übersteigt und darf die Hälfte der wöchentlichen Unterrichtsstundenzahl nicht überschreiten (max. 10 – 11 Stunden).

Versetzung als Regelfall
Die Schuleingangsphase dauert 1 bis 3 Jahre, wobei das dritte Besuchsjahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet wird. In der Regel verweilen Kinder 4 Jahre in der Grundschule.

Die Grundschule soll alle Kinder so fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist.

Nach wie vor ist ein freiwilliger Rücktritt oder eine Nichtversetzung möglich, sollte aber die Ausnahme sein.

Englisch ab Klasse 1

Seit dem Schuljahr 2008/09 ist Englisch als Unterrichtsfach auch im 1. und 2. Schuljahr eingeführt. Der Englischunterricht beginnt jedoch erst zum zweiten Halbjahr der Klasse 1, damit sich die Kinder zunächst in der Schule einfinden und orientieren können.