Absicherung bei Unfällen in der Schule und auf dem Schulweg

Ihr Kind ist über die Unfallkasse NRW auf dem Weg zur Schule bzw. nach Hause sowie während schulischer Veranstaltungen versichert.

Definition “Schulweg”:

Der unfallversicherte Weg beginnt in der Regel mit dem Verlassen der Wohnung und endet beim Erreichen der Schule. Dies gilt umgekehrt auch für den Heimweg. Der Weg zwischen Wohnung und dem Ort einer schulischen Veranstaltung außerhalb des Schulbereichs ist ebenfalls unfallversichert.

Auf welche Weise diese Wege zurückgelegt werden – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Kfz oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ist ohne Belang. Dasselbe gilt auch für Fahrgemeinschaften.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Unfallversicherungsschutz erfüllt sein:

•Der Weg muss wegen des Besuchs einer Schule bzw. wegen des Besuchs einer schulischen Veranstaltung angetreten worden sein

•Der Weg muss zeitlich mit der Aufnahme oder Beendigung der versicherten Tätigkeit (z.B. Schulbesuch) zusammenhängen

•Es muss sich um einen unmittelbaren Weg handeln. Dies braucht nicht die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Schule zu sein, wenn z. B. ein anderer Weg gewählt wird, der verkehrstechnisch günstiger, störungsfreier oder risikoärmer ist

Kein Versicherungsschutz besteht

•während der Unterbrechung des Weges (z. B. Einkauf beim Bäcker)
•bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen
•in der Regel bei Abwegen, d. h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Schule führen.

Definition “schulische Veranstaltung”:

Unfallversichert sind alle Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, z. B.
•Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen

•Besuch von schulischen Arbeitsgemeinschaften

•Schulveranstaltungen außerhalb der Schulanlage wie Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Schulfeiern und Theaterbesuche

•Schullandheimaufenthalte einschließlich der Wege von und zu dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet

•Die Schüler sind auch während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert, z. B. bei der Mittagsbetreuung oder der OGGS

Ob eine lehrplanmäßige Schulveranstaltung vorliegt, ergibt sich aus den schulrechtlichen Regelungen bzw. aus der Entscheidung des Schulleiters.

Unversichert sind alle Tätigkeiten, die – auch wenn sie mit dem Schulbesuch entfernt zusammenhängen – im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich der Schüler zuzuordnen sind, z. B. der Aufenthalt auf dem Schulgelände außerhalb des Unterrichts.

Daher unsere eindringliche Bitte:

•Üben Sie vor der Einschulung den Schulweg mit Ihrem Kind

•Begleiten Sie Ihr Kind ruhig hin und wieder zur Schule, damit Sie einschätzen können, wie sicher sich Ihr Kind im Verkehrsraum bewegt

•Halten Sie Ihr Kind dazu an, den Weg zur Schule und nach Hause ohne Umwege und Trödeleien zu gehen bzw. zu fahren

•Besprechen Sie mit Ihrem Kind, dass es sich nicht früher als 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn bzw. länger als 15 Minuten nach Unterrichtsschluss auf dem Schulgelände aufhält

•Sofern Ihr Kind mit dem Fahrrad zur Schule kommt, sorgen Sie dafür, dass sich das Fahrrad in einem verkehrssicheren Zustand befindet (Beleuchtung, Bremsen, Reflektoren) und dass Ihr Kind einen Fahrradhelm trägt

Lassen Sie Ihr Kind nur mit dem Fahrrad fahren, wenn Sie sicher sind, dass es den Fahrweg bewältigen kann. Im ersten Schuljahr sollten Kinder noch nicht allein mit dem Fahrrad fahren, hier bietet sich gegebenenfalls ein Roller an. Wenn Ihr Kind auf Ihren persönlichen Wunsch hin mit dem Fahrrad zur Schule fahren soll, füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag aus und geben ihn unterschrieben im Schulbüro der Eichendorffschule bzw. der Postdammschule ab.